ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der ventuno GmbH
Georgswall 5, 30159 Hannover
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der ventuno GmbH mit Sitz in 30159 Hannover („ventuno“) gelten für Verträge und Vertragsanbahnungen, Ergänzungen, Erweiterungen und Modifizierungen von Verträgen zwischen Geschäftspartnern (insbesondere, jedoch nicht abschließend Auftraggeber, Kunden, Partner, Dienstleister und Lieferanten) und ventuno.
1.2 Verträge und Vertragsergänzungen mit Geschäftspartnern werden grundsätzlich schriftlich, in Textform oder elektronisch auf Basis dieser AGB geschlossen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Geschäftspartnern werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen und werden auch nicht durch Stillschweigen oder Lieferung/Leistung von ventuno Vertragsinhalt. Sie kommen auch nicht zur Anwendung, wenn sie den AGB von ventuno nicht oder nur teilweise widersprechen.
1.3 Im Falle von Änderungen der AGB wird ventuno den Geschäftspartner darauf hinweisen und weitere Aufträge des Geschäftspartners nur noch auf Basis der geänderten Bedingungen annehmen.
1.4 Bei einem Vertragsschluss mit dem Geschäftspartner gelten die folgenden Regelungen in der nachfolgenden genannten Rangfolge:
- der Rahmenvertrag (soweit vorhanden)
- das Angebot mit den Leistungsbeschreibungen/Bestellschein,
- diese AGB,
- die gesetzlichen Regelungen.
Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Bei Vereinbarungen in zeitlicher Reihenfolge hat die jüngere Vorrang vor der älteren.
1.5 Schriftlich, in Textform oder elektronisch vereinbarte Individualabreden gelten vorrangig.
2. Leistungserbringung durch ventuno
2.1 ventuno erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung. Der Geschäftspartner trägt die Erfolgs- und Projektverantwortung, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Für die Verwertung der von IT-Systemen des Geschäftspartners stammenden Daten und für die damit erzielten Ergebnisse bleibt allein der Geschäftspartner verantwortlich. Soweit die Leistungen beim Geschäftspartner erbracht werden, ist ventuno allein gegenüber seinen Mitarbeitern weisungsbefugt.
2.2 Sofern ventuno den Geschäftspartner auf dessen Beauftragung hin bei der Einführung von einzelnen oder mehreren Software-Produkten aus der ventuno-Anwendungsfamilie unterstützt, wird ventuno als Dienstleister für den Geschäftspartner tätig. Ventuno unterstützt in diesem Fall den Geschäftspartner durch seine Services, den Erfolg der Einführung verantwortet der Geschäftspartner.
2.3 Änderungsverlangen des Geschäftspartners des Leistungsumfangs:
Änderungsverlangen des Geschäftspartners sind stets schriftlich oder in Textform an den von ventuno benannten Projektleiter / Ansprechpartner zu richten. Ventuno behält sich vor, Änderungswünsche des Geschäftspartners nicht anzunehmen, insbesondere wenn die Durchführung für ventuno nicht zumutbar ist. Ventuno wird den Änderungswunsch des Geschäftspartners prüfen und die Auswirkungen, insbesondere bezüglich des Leistungsumfanges und hinsichtlich der Kosten dem Geschäftspartner schriftlich oder in Textform darlegen. Sofern sich die Kosten durch den Änderungswunsch verändern, wird ventuno dem Geschäftspartner ein Angebot unterbreiten. Auf Basis dieser Informationen von ventuno hat der Geschäftspartner innerhalb einer Woche eine Entscheidung über die Durchführung der Änderungswünsche zu treffen und diese ventuno schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
2.4 Änderungen durch ventuno:
Ventuno behält sich Leistungsänderungen vor. Ventuno kann einzelne Leistungen vorübergehend oder auf Dauer ändern oder einstellen, soweit dieses dem Geschäftspartner zumutbar ist oder ein wichtiger Grund für ventuno vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt für ventuno insbesondere dann vor, wenn – ohne das ventuno dieses zu vertreten hat – aufgrund rechtlicher oder regulatorischer Gründe ein Dienst oder Produkt dauerhaft nicht mehr aufrechterhalten werden kann, ein Dienst oder Produkt eines Drittherstellers oder dritten Rechenzentrumsanbieters dauerhaft nicht mehr verfügbar ist oder der Support des Drittherstellers endgültig eingestellt wird oder der Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit der Leistungen ventunos unüberwindbare technische Hindernisse entgegenstehen. Ventuno wird den Geschäftspartner möglichst frühzeitig über etwaige Leistungsänderungen oder –einstellungen informieren und zuvor versuchen, entsprechende Einschränkungen für den Geschäftspartner, auch unter Abwägung dessen Interessen, möglichst zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.
Ventuno ist berechtigt, Leistungsänderungen auch ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen, sofern die Leistungsänderungen geringfügig sind oder zu keinen wesentlichen Beschränkungen oder wesentlichen Änderungen von Funktionalitäten der vereinbarten Leistungen führen.
2.5 Die in den Angeboten von ventuno genannten Preise, Termine und Fristen werden durch Auftragsannahme durch den Geschäftspartner für beide Parteien verbindlich; jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Geschäftspartner zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der Geschäftspartner nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch ventuno.
2.6 Die Erbringung von Teilleistungen durch ventuno ist zulässig, wenn dieses für den Geschäftspartner zumutbar ist.
2.7 Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von ventuno nicht zu vertretender Ereignisse, welche die Leistungserbringung vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ventuno, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verzögern.
2.8 Im Falle einer dauerhaften Unmöglichkeit auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von durch ventuno nicht zu vertretenden Ereignissen wird ventuno von ihren Vertragspflichten frei. Bereits erbrachte Teilleistungen sind im prozentualen Verhältnis zur vertraglich vereinbarten Gesamtleistung zu vergüten. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Geschäftspartner berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
2.9 Eine Garantie gilt nur dann als übernommen, wenn ventuno eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „garantiert“ schriftlich oder in Textform bezeichnet hat.
2.10 Sofern nicht anders vereinbart, ist ventuno berechtigt, für sämtliche Leistungsverpflichtungen Dritte als Subunternehmer zu beauftragen und/oder in die Leistungserbringung einzubinden. Ventuno trägt dafür Sorge, dass dem Geschäftspartner hieraus keine erheblichen Nachteile entstehen.
2.11 Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich Leistungen durch ventuno erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf Leistungen dar. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte der Leistungen anzusehen. Ventuno steht mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nicht dafür ein, dass dessen Leistungen für den vom Geschäftspartner verfolgten Zweck geeignet sind.
2.12 Eine Beratungspflicht übernimmt ventuno nur ausdrücklich kraft eines schriftlichen, elektronischen oder in Textform vereinbarten gesonderten Beratungsvertrags.
3. Gewährleistung
3.1 Mängelansprüche des Geschäftspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Regelungen nach § 377 HGB gelten auch für werkvertragliche Leistungen.
3.2 Mängelansprüche verjähren, unbeschadet der Ansprüche des Geschäftspartners gem. Punkt 4 dieser AGB, spätestens in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der durch ventuno gelieferten Produkte beim Geschäftspartner, nach erfolgter Leistungserbringung oder nach Abnahme.
3.3 Sollten trotz aufgewendeter Sorgfalt die Leistungen ventunos einen Mangel aufweisen, so wird ventuno die Leistungen vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl innerhalb angemessener Frist nachbessern oder Ersatzleistungen erbringen. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
3.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Geschäftspartner oder von ihm beauftragten Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den Leistungen ventunos vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, sofern ventuno hieran kein Verschulden trifft.
3.5 Ist ventuno auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden, ohne dass der Geschäftspartner einen Mangel nachgewiesen hat, kann ventuno eine entsprechende Vergütung (Preisliste) des Aufwandes verlangen.
3.6 Bei Mängeln von Soft- und Hardware sowie Leistungen von Drittanbietern gelten die Bedingungen des jeweiligen Herstellers oder Dritten. Eine Änderung der Bedingungen Dritter erfolgt durch diese AGB nicht und ist nicht beabsichtigt. Wird der Geschäftspartner direkter Vertragspartner des Drittherstellers oder Lieferanten, so hat er seine Gewährleistungsansprüche direkt gegenüber diesen geltend zu machen.
3.7 Ventuno gewährt dem Geschäftspartner für Produkte und Leistungen von Drittanbietern – sofern nicht zumindest in Textform abweichend vereinbart – keine eigene Gewährleistung oder Garantie. Es gelten die rechtlichen Regelungen des Drittanbieters. Soweit gesetzlich zulässig, sind Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegenüber ventuno deshalb ausgeschlossen.
4. Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung
4.1 ventuno haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Geschäftspartners auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
4.2 Der Haftungsausschluss gem. 4.1 gilt nicht:
- für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von ventuno;
- für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Geschäftspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Geschäftspartner regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
- im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ventunos;
- im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
- soweit ventuno die Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolgs oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat;
- bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
4.3 Im Falle, dass ventuno oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen und kein Fall des vorstehenden Abs. 4.2, dort Punkt 3, 4, 5, 6 vorliegt, haftet ventuno auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
4.4 Die verschuldensunabhängige Haftung ventunos auf Schadensersatz gem. § 536a BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel bei Mietsachen wird ausgeschlossen.
4.5 Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Geschäftspartner nicht eingetreten wäre; es sei denn, ventuno trifft ein Verschulden an der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Datensicherung und soweit die Datensicherung Bestandteil der von ventuno zu erbringenden Leistung ist.
4.6 Die Haftung ventunos ist der Höhe nach begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von EUR 500.000,00. Dies gilt nicht, wenn ventuno Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos beruht oder in Fällen gesetzlich zwingend abweichender höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
4.7 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen dieses Abschnitts und dem nachfolgenden Absatz gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe ventunos, seiner leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie seinen Subunternehmern.
4.8 Ansprüche des Geschäftspartners auf Schadenersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn ventuno Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf Arglist oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
5. Nutzungsrechte
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, räumt ventuno dem Geschäftspartner ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und abhängig von den einzelvertraglichen Vereinbarungen zeitlich befristetes (z. B. Miete) oder unbefristetes (z. B. Kauf) Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Produkten und Leistungen ein, die sich auf den jeweiligen Vertragszweck und die vom Geschäftspartner erworbene Anzahl der Lizenzen erstreckt. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Geschäftspartners.
5.2 Produkte und Leistungen dürfen im Wege der Vermietung, des Vertriebs oder im Rechenzentrumsbetrieb für Dritte nur eingesetzt werden, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
5.3 Werden dem Geschäftspartner Nutzungsrechte nur für eine im Vertrag definierte Systemumgebung eingeräumt, bedarf die Nutzung in einer anderen Systemumgebung der Zustimmung von ventuno. Ist eine im Vertrag definierte Systemumgebung nicht einsatzfähig, ist die Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung in einer anderen geeigneten Systemumgebung zulässig.
5.4 Gegen Zahlung einer Vergütung wird ventuno dem Geschäftspartner notwendige Schnittstelleninformationen zur Verfügung stellen.
5.5 Der Geschäftspartner verpflichtet sich, Produkte und Leistungen von ventuno oder Dritten ausschließlich vertragsgemäß zu nutzen, sie weder an Dritte weiterzugeben, noch sie in sonstiger Art und Weise Dritten zugänglich zu machen, soweit nicht ventuno vorher die schriftliche oder in Textform erklärte Zustimmung hierzu erteilt hat. Durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen hat der Geschäftspartner dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung sichergestellt ist und die unautorisierte Vervielfältigung durch Dritte bestmöglich verhindert wird. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, vor Vernichtung von Aufzeichnungsträgern, Datenverarbeitungsgeräten und Datenspeichern aller Art darin gespeichertes Lizenzmaterial von ventuno vollständig zu löschen.
5.6 Ist der Geschäftspartner zur Übertragung der Nutzungsrechte an einen Dritten berechtigt und macht er von diesem Recht Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung erlöschen die Nutzungsrechte des Geschäftspartners. Alle vorhandenen Kopien beim Geschäftspartner sind von diesem zu löschen oder an ventuno zurückzugeben. Der Geschäftspartner darf eine Kopie zu Prüf- und Archivierungszwecken nur dann behalten, wenn dies im Vertrag vereinbart ist.
5.7 Soweit zur Leistungserbringung von ventuno Software Dritter genutzt wird, gelten für die jeweilige Nutzung durch den Geschäftspartner die rechtlichen Regelungen, die der jeweilige Hersteller oder Lieferant dieser Drittsoftware dafür vorschreibt. Die Lizenzbedingungen Dritter sowie die jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Dritthersteller oder der Dritten gelten ausschließlich für die Leistungen und die Software Dritter. Der Geschäftspartner erhält die Software Dritter oder Leistungen Dritter entsprechend der veröffentlichten Leistungsbeschreibung des jeweiligen Herstellers für die Software. Eine Änderung der Lizenzbedingungen Dritter erfolgt durch diese AGB nicht und ist nicht beabsichtigt.
5.8 Alle Rechte insbesondere die geistigen Eigentumsrechte an den Produkten und Leistungen von ventuno einschließlich der zugehörigen Anwenderdokumentation bzw. sonstiger Informationen sowie Daten und jeder Kopie liegen bei ventuno. Dem Geschäftspartner ist es ohne Zustimmung nicht gestattet, die das Softwareprodukt ggf. begleitenden Materialien zu kopieren.
5.9 Der Geschäftspartner darf Copyright-Informationen oder sonstige ähnliche Eigentumshinweise in den Programmen und der zugehörigen Dokumentation weder entfernen, noch ändern oder anderweitig modifizieren.
5.10 Eingeräumte Nutzungsrechte entstehen erst mit vollständiger Bezahlung durch den Geschäftspartner.
5.11 Verletzt der Geschäftspartner schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte des Rechtsinhabers, kann ventuno nach erfolgloser Abmahnung mit angemessener Fristsetzung die Nutzungsrechte an der betroffenen Software widerrufen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann ventuno den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Ventuno behält sich in diesen Fällen zusätzlich die Geltendmachung der sich aus der vertragswidrigen Handlung ergebenden Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftspartner vor.
5.12 Der Geschäftspartner räumt ventuno nach Maßgabe der Regelungen unter Punkt 10. ein nicht ausschließliches Recht ein, Programme und Daten des Geschäftspartners zum Zwecke der Erbringung der vereinbarten Leistungen zu nutzen und zu verarbeiten.
6. Einzelne Regelung für ventuno Services / Leistungen
6.1 Übergabe Softwareprodukte:
Ventuno übergibt Softwareprodukte in maschinenlesbarer Form (Object Code) an den Geschäftspartner auf einem Datenträger oder in elektronischer Form über das Internet ggf. mit der Anwenderdokumentation (z. B. Benutzerhandbuch). Der Source-Code für die Software ist nicht Bestandteil des Lieferumfangs. Sofern ventuno Produkte an den Geschäftspartner übersendet, erfolgt die Lieferung auf Gefahr des Geschäftspartners.
Soweit nicht anders vereinbart, gehören Handbücher in ausgedruckter Form (Print-Unterlagen) nicht automatisch zum Lieferumfang des Softwareproduktes, sie müssen gesondert bestellt und vergütet werden.
Soweit nicht anders vereinbart, gehört die Installation oder Konfiguration von Hard- oder Software bei dem Geschäftspartner, die Schulung von Mitarbeitern des Geschäftspartners sowie Wartungs- und Pflegeleistungen nicht zum üblichen Lieferumfang. Diese Leistungen können vom Geschäftspartner bei ventuno zusätzlich erworben werden.
6.2 Softwarepflege:
Die von ventuno angebotenen und zu erbringenden Pflegeleistungen beziehen sich regelmäßig auf die zuletzt veröffentlichte sowie auf die unmittelbar vorhergehende Version der ventuno-Softwareprodukte.
Für Drittprogramme, die nicht Bestandteil der von ventuno zu pflegenden Software sind, ist allein der Geschäftspartner verantwortlich. Dies gilt auch für die Pflege und Sicherung der Stamm- und Bewegungsdaten des Geschäftspartners.
Ziel der Softwarepflege ist der Erhalt der Funktionsfähigkeit der eingesetzten ventuno-Softwarelösung. Soweit nicht anders vereinbart sind im Leistungsumfang von ventuno nicht enthalten: Installationsarbeiten, Einspielen von Updates, administrative Tätigkeiten, Konfigurationsänderungen, Problemanalyse der IT-Infrastruktur des Geschäftspartners, Bereitstellung von Updates, die einen Technologiewechsel beinhalten sowie Endnutzerunterstützung bei Bedienung und Konfiguration. Diese Leistungen können bei Bedarf gesondert beauftragt werden.
Die Ansprechpartner und ggf. ihre Stellvertreter werden in den Angeboten benannt. Ventuno behält sich vor, die Ansprechpartner auszutauschen und wird dies dem Geschäftspartner frühzeitig mitteilen.
6.3 Backup:
Sofern ventuno mit einem Backup-Service vom Geschäftspartner beauftragt wurde, sind sich die Parteien darüber einig, dass eine 100%-ige Sicherheit bei der Datensicherung nicht möglich ist. Es wird daher angestrebt, unter Beachtung der notwendigen technischen und organisatorischen Anforderungen eine möglichst fehlerfreie und funktionierende Datensicherung durchzuführen und zu ermöglichen. Ventuno wird sich dabei an dem jeweiligen Stand der Technik orientieren und wenn notwendig Änderungen am Datensicherungskonzept und an der Datensicherung gegenüber dem Geschäftspartner anregen. Dies gilt auch für Änderungen oder neue Versionen der eingesetzten Software.
Rücksicherungen und Prüfungen der Konsistenz der gesicherten Daten sind gesondert zu beauftragen und nach der aktuellen Preisliste ventunos zu vergüten.
6.4 Cloud-basierte-Dienste (z.B. SaaS, IaaS):
Sofern Cloud-basierte-Dienste vereinbart wurden, hat der Geschäftspartner für die erforderliche EDV-Infrastruktur und Internetverbindung zu sorgen, um auf die bereitgestellten Dienste zugreifen zu können. Ventuno ist berechtigt, Drittunternehmen mit der Erfüllung der technischen Bedingungen im Rahmen Cloud-basierter-Dienste in einem Rechenzentrum zu beauftragen. Sofern in der Leistungsbeschreibung vereinbart, wird ventuno die Software und/oder die Anwendungsdaten des Geschäftspartners in den vereinbarten Abständen und der vereinbarten Art sichern. Der Geschäftspartner ist für die Einhaltung steuer- und handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen selbst verantwortlich.
Sofern vereinbart, stellt ventuno dem Geschäftspartner Cloud-basierte-Dienste von Drittanbietern zur Verfügung. Es gelten die Vertrags-/Nutzungsbedingungen des Dritten.
Ventuno gewährt dem Geschäftspartner für Produkte von Drittanbietern – sofern nicht zumindest in Textform abweichend vereinbart – keine eigene Gewährleistung oder Garantie. Es gelten die Regelungen des Drittanbieters. Soweit gesetzlich zulässig, sind Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegenüber ventuno deshalb ausgeschlossen.
Ventuno ist berechtigt, jederzeit Änderungen an den Cloud-basierten-Diensten vorzunehmen, die deren Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigen und die durch Sicherheits- oder rechtliche und regulatorische Anforderungen notwendig sind. Ventuno wird den Geschäftspartner hierüber möglichst unverzüglich informieren.
Hinsichtlich der im Rahmen von Cloud-basierten-Diensten überlassenen Software erhält der Geschäftspartner ein auf die Vertragslaufzeit zeitlich begrenztes und einfaches (nicht ausschließliches) Nutzungsrecht.
Ventuno ist nicht dafür verantwortlich, falls Ausfallzeiten aufgrund von technischen oder anderen durch den Geschäftspartner verursachten Problemen, wegen Software des Geschäftspartners oder vom Hersteller/Cloudanbieter verursachten Fehler auftreten sollten.
Sofern dem Geschäftspartner im Rahmen Cloud-basierter-Dienste Selbstverwaltungstools zur Verfügung stehen, ist der Geschäftspartner für die eigene Nutzung oder die Nutzung durch vom Geschäftspartner beauftragte Dritte dieser Tools allein verantwortlich.
6.5 Managed Service Leistungen:
Ventuno erbringt die in dem Angebot / Leistungsbeschreibung vereinbarten Serviceleistungen.
Sofern vereinbart, stellt ventuno dem Geschäftspartner Leistungen und Produkte von Drittanbietern/-herstellern zur Verfügung. Es gelten die Vertrags-/Nutzungsbedingungen des Dritten. Ventuno wird dem Geschäftspartner die Vertrags-/Nutzungsbedingungen des Dritten zur Verfügung stellen.
Ventuno gewährt dem Geschäftspartner für Produkte von Drittanbietern – sofern nicht ausdrücklich zumindest in Textform abweichend vereinbart – keine eigene Gewährleistung oder Garantie. Es gelten die rechtlichen Regelungen des Drittanbieters. Soweit gesetzlich zulässig, sind Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegenüber ventuno deshalb ausgeschlossen.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass eine 100%-ige Sicherheit insbesondere im Rahmen der Managed Service Leistungen nicht möglich ist. Es wird daher angestrebt, unter Beachtung der notwendigen technischen und organisatorischen Anforderungen eine möglichst fehlerfreie und funktionierende Leistungserbringung durchzuführen und zu ermöglichen sowie einen möglichst umfassenden Schutz zu ermöglichen.
Das Server-Monitoring ersetzt keine Datensicherung, keinen Virenscanner oder die regelmäßige Pflege und Wartung der Serverhardware und dessen Programme. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen sind als Managed Service Leistungen gesondert zu beauftragen. Das Server-Monitoring liefert Zustandsberichte und Alarmierungen. Die Umsetzung von Problemlösungen hinsichtlich Drittsoftware oder Hardware des Geschäftspartners ist – soweit nicht anderes vereinbart – nicht Bestandteil der Leistungen von ventuno.
6.6 Werkleistungen:
Werkleistungen bedürfen der zumindest in Textform erklärten Abnahme durch den Geschäftspartner. Ist die Werkleistung durch ventuno vollständig erbracht, gilt sie auch als abgenommen, sofern nach vierzehn (14) Tagen nach Aufforderung zur Abnahme keine Mängelrüge oder ein Widerspruch durch den Geschäftspartner erfolgt. Die Abnahme gilt gleichermaßen als erklärt, sofern der Geschäftspartner die Leistung widerspruchs- oder vorbehaltlos länger als vierzehn (14) Tage nutzt. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
6.7 Mietvertragliche Leistungen:
Gegebenenfalls auf Wunsch des Geschäftspartners vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Mietsache sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache, bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die überlassene Software und/oder Hardware an ventuno herauszugeben. Software ist auf dem Originaldatenträger herauszugeben und die Software sowie alle weiteren Vervielfältigungen der Software vollständig und unwiederbringlich von dem Geschäftspartner zu löschen. Die vollständige Rückgabe und Löschung sind ventuno von dem Geschäftspartner auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
6.8 Dienstvertragliche Leistungen / Consulting:
Ventuno erbringt keine rechts- oder steuerberatenden Tätigkeiten oder Beratungen.
Sofern nicht anderweitig vereinbart, wird ein konkreter Erfolg weder geschuldet noch garantiert.
Der Geschäftspartner entscheidet in alleiniger Verantwortung über die Art, den Umfang sowie den Zeitpunkt der Umsetzung der von ventuno empfohlenen oder abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt auch, wenn ventuno die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Geschäftspartner begleitet.
Ventuno legt die vom Geschäftspartner mitgeteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist ventuno ohne gesonderte Beauftragung nicht verpflichtet. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der beauftragten Leistungen ggf. Prüfungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Geschäftspartner mitgeteilten Informationen, Unterlagen und Daten anknüpfen und nicht deren eigentliche Überprüfung zum Inhalt haben.
6.9 Support, SLA:
Ventuno leistet Support gem. den Vereinbarungen im Angebot / Leistungsschein.
Ventuno ist, soweit nicht anders vereinbart, nicht verpflichtet, Support für Drittsoftware zu leisten. Insoweit obliegt es dem Geschäftspartner, Supportleistungen der jeweiligen Drittanbieter in Anspruch zu nehmen.
Soweit nicht anders vereinbart, gelten folgende Reaktionszeiten:
Fehlerklasse 0: Es liegt ein schwerwiegender Fehler vor. Dies bedeutet, dass wesentliche Funktionen der von ventuno gelieferten Produkte für den Geschäftspartner nicht nutzbar sind oder die Nutzbarkeit so erheblich eingeschränkt ist, dass eine Nutzung unzumutbar ist. In diesem Fall wird ventuno innerhalb von 8 Stunden während der Geschäftszeiten nach Eingang einer hinreichenden Fehlermeldung mit Maßnahmen der Fehlerbeseitigung beginnen, um zumindest das Problem in eine niedrigere Fehlerklasse zu verschieben oder eine für den Geschäftspartner zumutbare Umgehungslösung zu finden.
Fehlerklasse 1: Es liegt ein Fehler vor, der die Funktionalität und Nutzbarkeit der von ventuno gelieferten Produkte nicht wesentlich einschränkt, jedoch zu nicht nur unerheblichen Störungen führt. In diesem Fall beginnt ventuno innerhalb von 24 Stunden während der Geschäftszeiten nach Eingang einer hinreichenden Fehlermeldung mit der Fehlerbehebung, bis eine Fehlerbeseitigung oder zumindest eine vorübergehende für den Geschäftspartner zumutbare Umgehungslösung gefunden wurde.
Fehlerklasse 2: Es liegt ein unerheblicher Fehler vor, der die Nutzbarkeit der von ventuno gelieferten Produkte nur unerheblich einschränkt. Dies können z. B. unwesentliche Performance-Mängel der Software u. ä. sein. In diesem Fall ist ventuno berechtigt, dem Geschäftspartner innerhalb der nächsten vier (4) Tage nach Erhalt der vollständigen Fehlerbeschreibung einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. ventuno ist dabei berechtigt, einen solchen Fehler durch ein nächstes Release oder einen entsprechenden Patch zur Fehlerbehebung zu beseitigen. ventuno wird dem Geschäftspartner einen Termin für die Fehlerbeseitigung nennen.
Auftretende Fehler werden von ventuno im Rahmen der Fehlermeldung und nach Rücksprache mit dem Geschäftspartner von ventuno klassifiziert. Die Einordnung erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Geschäftspartners.
Sofern die Beschreibung des Fehlers durch den Geschäftspartner nicht hinreichend ist, wird ventuno von dem Geschäftspartner weitere Informationen einfordern. Nach vollständiger Analyse des Fehlers wird ventuno dem Geschäftspartner einen Lösungsvorschlag unterbreiten und mit der Fehlerbeseitigung beginnen.
Ventuno trifft keine Verantwortung für Ausfälle, die seitens des Geschäftspartners verschuldet wurden, insbesondere für Ausfälle, die durch ein-/ausgehende Hackangriffe (DDoS) wegen fehlerhafter und/oder unzureichender Wartung der kundeneigenen Hard- und Software verursacht wurden. Gleiches gilt für Ausfälle, die darauf beruhen, dass kundeneigene Hard- oder Software unsachgemäß genutzt oder das System nicht den Richtlinien bzw. Vorgaben des Herstellers installiert oder betrieben und/oder gepflegt wurden.
7. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners
7.1 Der Geschäftspartner ist verpflichtet, ventuno zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er ventuno insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf seine IT-Infrastruktur ermöglichen. Der Geschäftspartner sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal zur Unterstützung von ventuno zur Verfügung steht.
7.2 Erbringt der Geschäftspartner seine Mitwirkungsleistungen nur unzureichend, so kann dies zu Störungen in der Leistungserbringung ventunos führen und berechtigt diesen zur Zurückbehaltung seiner Leistungen, bis die Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners vollständig und mangelfrei erbracht sind.
7.3 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Geschäftspartner, soweit entsprechende Leistungen durch ventuno gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu erbringen sind. Die ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der IT-Systeme einschließlich der auf diesen IT-Systemen gespeicherten und für die Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit zu der Datensensitivität und zu den Datenmengen eine sofortige und kurzfristige Wiederherstellung des Zustands von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen. Die Maßnahmen umfassen aber mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien, von Programmen, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.
7.4 Der Geschäftspartner hat ventuno Störungen/Fehler in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Störungserkennung und –analyse zweckdienlichen Informationen zumindest in Textform zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise, Auswirkungen der Störung und weitere zweckdienliche Informationen wie zur IT-Infrastruktur (z.B. eingesetztes Datenbanksystem).
7.5 Der Geschäftspartner trägt Sorge dafür, dass der von ihm benannte Ansprechpartner ventuno die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung stellt.
7.6 Der Geschäftspartner trägt durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür Sorge, dass die bestimmungsmäßige Nutzung von Produkten und Leistungen sichergestellt wird, die notwendige Hardware- und Softwareumgebung für den Einsatz der Leistungen ventunos vorhanden ist und ein unberechtigter Zugriff Dritter nicht erfolgen kann.
7.7 Der Geschäftspartner ist für ein ordnungsgemäßes Lizenzmanagement verantwortlich.
7.8 Für die Internetverbindung ist der Geschäftspartner selbst verantwortlich, um auf Leistungen ventunos zuzugreifen.
7.9 Der Geschäftspartner wird auf dem durch ventuno zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte ablegen. Der Geschäftspartner stellt ventuno von jeglichen von ihm zu vertretenen Inanspruchnahmen durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.
7.10 Gefährden oder beeinträchtigen vom Geschäftspartner installierte Programme, Skripte oder ähnliches den Betrieb des Servers von ventuno oder dessen Kommunikationsnetzes oder die Sicherheit und Integrität anderer auf dessen Servern abgelegter Daten, so kann ventuno diese Programme, Skripte etc. deaktivieren und deinstallieren. Falls die Beseitigung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dies erfordert, ist ventuno auch berechtigt, die Anbindung der auf dem Server abgelegten Inhalte an das Internet zu unterbrechen. Ventuno wird den Geschäftspartner über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
7.11 Die von dem Geschäftspartner auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Geschäftspartner räumt ventuno das Recht ein, die vom Geschäftspartner auf dem Server abgelegten Inhalte bei Abfrage über das Internet zugänglich machen zu dürfen, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie sie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können. Der Geschäftspartner prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung personenbezogener Daten durch ihn den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen.
7.12 Der Geschäftspartner ist zudem zu folgenden Mitwirkungsleistungen verpflichtet:
- Freistellung der Projektmitarbeiter zur Wahrnehmung der Projektaufgaben im erforderlichen Umfang.
- Einhaltung der gemeinsam besprochenen Termine und Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten.
- Bereitstellung der für die Projektmitarbeiter des Geschäftspartners erforderlichen Hard und Software.
- Unterstützung der ventuno-Mitarbeiter bei der Implementierung der (Pilot-) Systeme.
- Intensive Nutzung der Software ventunos, beginnend mit der Pilotphase und Dokumentation aller auftretenden Fragen in dem von ventuno bereitgestellten Diskussionsforum,
- Bereitstellung der zur erfolgreichen Durchführung des Projektes notwendigen Unterlagen des Geschäftspartners,
- Bereitstellung fachlich geeigneter, qualifizierter Ansprechpartner,
- Bereitstellung eines geeigneten Projektraumes, ggf. eines Besprechungs- bzw. eines Schulungsraumes für die Dauer der beauftragten Services, inklusive PC, Flipchart, Telefon etc.
7.13 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus diesen AGB oder im Einzelfall ergeben und werden im Angebot oder nach Beauftragung durch ventuno dem Geschäftspartner mitgeteilt.
8. Rechnungen und Zahlungsbedingungen
8.1 Das vereinbarte Entgelt versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
8.2 Rechnungen von ventuno sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
8.3 Es gelten ferner folgende Zahlungsmodalitäten für ventuno Services:
- Zahlungsbedingungen für Dienstleistungen:
Die Beratungs- und Dienstleistungen werden monatlich nach Aufwand gemäß Tätigkeitsbericht abgerechnet. Bei Projektunterbrechungen von mehr als vier Wochen, die nicht von ventuno zu vertreten sind, ist ventuno berechtigt, alle bis dahin erbrachten Dienstleistungen in Rechnung zu stellen. In diesem Falle ist ein neuer Projektplan einvernehmlich festzulegen.
- Zahlungsbedingungen für laufende Betreuungsleistungen:
Die vereinbarten Beratungs- und Dienstleistungsbudgets werden jeweils im Januar des Jahres im Voraus fällig. Bei unterjährigem Beginn erfolgt die Rechnungsstellung im Monat der Beauftragung.
- Zahlungsbedingungen für Werkleistungen:
Die Zahlungsmodalitäten für Werkleistungen werden grundsätzlich auf Basis der Angebote vereinbart.
- Zahlungsbedingungen für Software-Produkte:
Die Lizenzgebühren werden nach Vertragsabschluss in Rechnung gestellt.
- Zahlungsbedingungen für die Pflege von Software-Produkten:
Die jährlich zu zahlenden Pflegegebühren werden jeweils zum 01.01. des Jahres im Voraus fällig. Bei unterjährigem Pflegebeginn werden die Pflegegebühren monatlich anteilig berechnet.
8.4 Reisekosten:
Zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeiten werden die Reisekosten pauschal und monatlich an den Geschäftspartner berechnet. Es gelten die Preise wie im Angebot vereinbart.
8.5 Verzug:
Im Falle des Verzuges des Geschäftspartners ist ventuno berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses zu berechnen. Die Geltendmachung eines über den zuvor geregelten Verzugsschaden hinausgehenden Schadens bleibt ventuno ausdrücklich vorbehalten.
8.6 Der Geschäftspartner ist nur zur Aufrechnung von Forderungen berechtigt, wenn seine Forderung von ventuno anerkannt ist oder deren Bestand rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit ventuno beruht, kann der Geschäftspartner nicht geltend machen.
8.7 Preiserhöhungen bei Dauerschuldverhältnissen:
Ventuno ist berechtigt, die Entgelte zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen anzupassen. Ventuno wird dem Geschäftspartner Entgelterhöhungen zumindest in Textform mit einer angemessenen Frist vor Inkrafttreten ankündigen. Beträgt die Entgelterhöhung mehr als 10 % des bisherigen Entgeltes, ist der Geschäftspartner berechtigt, den Vertrag zum angekündigten Zeitpunkt der Entgelterhöhung zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ventuno den Geschäftspartner zusammen mit der Ankündigung hinweisen.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Begleichung aus dem Vertragsverhältnis resultierender gegen den Geschäftspartner bestehender Forderungen behält sich ventuno das Eigentum und die Übertragung von Nutzungsrechten an den gelieferten Produkten und Leistungen vor, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.
Bis zur vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, bis zur Abnahme der Arbeitsergebnisse, steht dem Geschäftspartner das Recht zu, die Produkte und Leistungen im erforderlichen Umfang zu testen. Dieses Recht erlischt, wenn der Geschäftspartner mit der Bezahlung der Vergütung für mehr als 30 Tage in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung durch ventuno ist hierfür nicht erforderlich.
10. Vertraulichkeit
10.1 Die Parteien verpflichten sich grundsätzlich, Dritten keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, interne Betriebsinformationen und sonstige vertrauliche Informationen (hierzu gehören insbesondere Source-Code, Konzepte und Teile hiervon, bspw. Dokumentation) der jeweils anderen Partei, von denen sie im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung Kenntnis erlangt haben, mitzuteilen oder sonst zugänglich zu machen oder im Beisein Dritter Äußerungen zu machen, in denen solche Informationen mitgeteilt werden. Ausgenommen hiervon sind Informationen, deren Bekanntgabe dem jeweiligen Geschäftspartner ausdrücklich erlaubt wurde bzw. Informationen, die bereits zuvor öffentlich zugänglich gemacht wurden oder zu deren Veröffentlichung eine der Vertragsparteien durch Gesetz oder durch behördliche Auflage(n) oder Weisung(en) verpflichtet ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung ist, sofern nicht ein anderes vereinbart wird, zeitlich unbefristet und bleibt insbesondere auch dann bestehen, wenn das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien endet oder aus einem anderen Grund unwirksam oder beendet werden sollte.
10.2 Jede Partei ist verpflichtet, personenbezogene Daten nur entsprechend der jeweils gültigen Bestimmungen der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten.
10.3 Soweit erforderlich, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung i. S. d. Art. 28 DSGVO.
11. Referenz
ventuno ist befugt, im Rahmen von gegenüber dem Geschäftspartner erbrachten Leistungen diese für eigene Zwecke als Referenz unter Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Ziffer 10. zu nutzen.
12. Erreichbarkeiten von ventuno und Verfügbarkeiten
ventuno ist an Werktagen, von Montag bis Freitag während der Geschäftszeiten von 9.00 – 16.00 Uhr zu erreichen. ventuno behält sich vor, Ausnahmen hiervon, wie z.B. Betriebsferien, zu machen und wird diese dem Geschäftspartner frühzeitig mitteilen.
Die Einhaltung definierter Verfügbarkeiten durch ventuno werden individuell vereinbart. Ventuno ist bemüht, Wartungsfenster außerhalb der Hauptanwendungszeiten zu nutzen und informiert den Geschäftspartner rechtzeitig vor einer Inanspruchnahme. Die Zeiträume von Wartungsfenstern fließen nicht in die Berechnung der Verfügbarkeit ein.
13. Sonstige Vertragsbestimmungen
13.1 Vertragsdauer und Kündigung:
Verträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht anders in den Angeboten bezeichnet; sie werden mit Vertragsunterzeichnung wirksam.
13.2 ventuno behält sich vor, nach eigenem Ermessen von Zeit zu Zeit das Portfolio der ventuno-Anwendungsfamilie zu aktualisieren und Software-Produkte aus dem Angebot zu nehmen. Vertragspartner bestehender Pflegeleistungsverträge bezüglich solcher Software-Produkte, die ventuno aus dem Angebot nimmt, wird ventuno über das Vertriebsende informieren (End of Service Life). Dies gilt auch, wenn der End of Service Life nur für ein einzelnes Produkt gilt, welches mit anderen Produkten im Zusammenhang steht. In diesem Fall ist ventuno zu einer Teilkündigung der Pflegeleistungen für das betroffene Produkt berechtigt.
13.3 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13.4 Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären.
14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.2 Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses entstehen, ist der Geschäftssitz von ventuno.
14.3 Sollte eine der hier aufgeführten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: Januar 2023